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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18 (https://dejure.org/2018,31489)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.09.2018 - 3 S 72.18 (https://dejure.org/2018,31489)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. September 2018 - 3 S 72.18 (https://dejure.org/2018,31489)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Grundständiges bilinguales Gymnasium; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Auswahlgespräche; prüfungsrechtlicher Charakter; Grundsätze des Prüfungsrechts; Verfahrensregelungen; Person des Prüfers; prüfungsfremde Person; wesentlicher Verfahrensfehler

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 5 Abs 2 S 4 BesPädSchulAufnV BE, Art 19 Abs 4 GG
    Grundständiges bilinguales Gymnasium; Aufnahme; Aufnahmeverfahren; Auswahlgespräche; prüfungsrechtlicher Charakter; Grundsätze des Prüfungsrechts; Verfahrensregelungen; Person des Prüfers; prüfungsfremde Person; wesentlicher Verfahrensfehler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.1995 - 14 S 2867/93

    Mindestvoraussetzungen für das Bestehen einer Meisterprüfung; Verfahrensfehler

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18
    Ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Person des Prüfers oder zur Besetzung einer Prüfungskommission stellt in aller Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 1994 - 3 L 585/92 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1995 - 14 S 2867/93 - juris Rn. 36; Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 58 Rn. 1260).

    Dies ist immer dann der Fall, wenn sich ein Einfluss auf das Prüfungs- bzw. Gesprächsergebnis nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 27. April 1977 - VII B 48.77 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1995 - 14 S 2867/93 - juris Rn. 40) Für die Unaufklärbarkeit der Kausalität trägt die Prüfungsbehörde die materielle Beweislast (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1995 - 14 S 2867/93 - juris Rn. 41; Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 48 Rn. 947).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.1994 - 3 L 585/92

    Klageart; Nichtbestehen einer Prüfung; Zuständigkeit; Bezirksregierung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18
    Ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Person des Prüfers oder zur Besetzung einer Prüfungskommission stellt in aller Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler dar (OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 1994 - 3 L 585/92 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1995 - 14 S 2867/93 - juris Rn. 36; Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 58 Rn. 1260).

    Neben der Einflussnahme auf den Gesprächsverlauf begegnet dabei insbesondere die gemeinsame Beratung der Bewertung erheblichen Bedenken, da prüfungsfremde Personen an der Beratung des Prüfungsergebnisses nicht mitwirken dürfen (Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 9 Rn. 245; für einen vorschriftswidrig besetzten Prüfungsausschuss: OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 1994 - 3 L 585/92 - juris Rn. 6).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18
    Zur Verfahrensabsicherung sind daher Regelungen über die Auswahl der Prüfer, ihre Zahl und ihr Verhältnis zueinander geboten (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 39).
  • BVerwG, 31.07.1989 - 7 B 104.89

    Prüfungsleistung - Bewertungsfehler - Beweislast - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18
    Eine zulässige Hinzuziehung einer Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich deren Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und dass sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - 7 B 104/89 - juris Rn. 5 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2018 - 3 S 44.18

    Anforderungen an ein standardisiertes Aufnahmegespräch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18
    Die Notwendigkeit eines streng am Wortlaut orientierten Verständnisses des § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP ergibt sich aus dem prüfungsrechtlichen Charakter der Aufnahmegespräche (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen).
  • BVerwG, 27.04.1977 - 7 B 48.77

    Vorkorrektur durch einen Assistenten - Einfluss des Verfahrensfehlers auf das

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 - 3 S 72.18
    Dies ist immer dann der Fall, wenn sich ein Einfluss auf das Prüfungs- bzw. Gesprächsergebnis nicht ausschließen lässt (BVerwG, Beschluss vom 27. April 1977 - VII B 48.77 - juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1995 - 14 S 2867/93 - juris Rn. 40) Für die Unaufklärbarkeit der Kausalität trägt die Prüfungsbehörde die materielle Beweislast (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1995 - 14 S 2867/93 - juris Rn. 41; Brehm/Zimmerling, Prüfungsrecht, 3. Auflage, § 48 Rn. 947).
  • VG Berlin, 22.08.2019 - 14 L 253.19

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Martin-Buber-Oberschule in den

    Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).

    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 - ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss.

    Angesichts der hervorgehobenen Bedeutung von Verfahrensvorgaben gerade in denjenigen Bereichen, in denen es - wie hier - letztlich um höchstpersönliche Einschätzungen und Bewertungen geht, hätte es zur Verfahrensabsicherung, d.h. vor allem zur Sicherung der Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber daher in jedem Fall einer vorhergehenden Erläuterung der einheitlichen Bewertungsmaßstäbe durch die Schulleitung bedurft (vgl. zu alldem auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., Rn. 2 ff.).

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19

    Vorläufige Aufnahme in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 der

    Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).

    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 - ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss.

    Angesichts der hervorgehobenen Bedeutung von Verfahrensvorgaben gerade in denjenigen Bereichen, in denen es, wie hier, letztlich um höchstpersönliche Einschätzungen und Bewertungen geht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., Rn. 7), erscheint dies rechtlich fragwürdig.

  • VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 164.23
    Angesichts des prüfungsrechtlichen Charakters des Auswahlgesprächs bedarf es vorab festgelegter und hinreichend konkreter Maßstäbe für die Bewertung der erbrachten Leistungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris Rn 5 ff., und - betreffend das O...-Gymnasium - Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 5 ff.).

    Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 8).

    Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104/89 -, juris Rn. 5 f.).

    Im Hinblick auf das bereits begonnene Schuljahr kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auf die mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Notensumme von 4 bis 6 in der Förderprognose verfügten, zu führenden Auswahlgesprächen auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil der Antragsteller drohenden Rechtsverlust oder jedenfalls in Bezug auf die erstrangigen 60 Bewerberinnen und Bewerber und den Antragsteller zu 1. korrigieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018, a.a.O. Rn. 12).

  • VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 99.23
    Angesichts des prüfungsrechtlichen Charakters des Auswahlgesprächs bedarf es vorab festgelegter und hinreichend konkreter Maßstäbe für die Bewertung der erbrachten Leistungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris Rn 5 ff., und - betreffend das O...-Gymnasium - Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 5 ff.).

    Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 8).

    Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104/89 -, juris Rn. 5 f.).

    Im Hinblick auf das bereits begonnene Schuljahr kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auf die mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Notensumme von 4 bis 6 in der Förderprognose verfügten, zu führenden Auswahlgesprächen auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil der Antragsteller drohenden Rechtsverlust oder jedenfalls in Bezug auf die erstrangigen 60 Bewerberinnen und Bewerber und die Antragstellerin zu 1. korrigieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018, a.a.O. Rn. 12).

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 256.19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr

    Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).

    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 - ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss.

    Angesichts der hervorgehobenen Bedeutung von Verfahrensvorgaben gerade in denjenigen Bereichen, in denen es, wie hier, letztlich um höchstpersönliche Einschätzungen und Bewertungen geht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., Rn. 7), erscheint dies rechtlich fragwürdig.

  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 220.19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr

    Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).

    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 - ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss.

    Angesichts der hervorgehobenen Bedeutung von Verfahrensvorgaben gerade in denjenigen Bereichen, in denen es, wie hier, letztlich um höchstpersönliche Einschätzungen und Bewertungen geht (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O., Rn. 7), erscheint dies rechtlich fragwürdig.

  • VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 172.23
    Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 8).

    Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104/89 -, juris Rn. 5 f.).

    Im Hinblick auf das bereits begonnene Schuljahr kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auf die mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Notensumme von 4 bis 6 in der Förderprognose verfügten, zu führenden Auswahlgesprächen auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil des Antragstellers drohenden Rechtsverlust oder jedenfalls in Bezug auf die erstrangigen 60 Bewerberinnen und Bewerber und den Antragsteller korrigieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018, a.a.O. Rn. 12).

  • VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 144.23
    Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O ... -Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 8).

    Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104/89 -, juris Rn. 5 f.).

    Im Hinblick auf das bereits begonnene Schuljahr kann der Antragsgegner das Auswahlverfahren auf die mit den Bewerberinnen und Bewerbern, die über eine Notensumme von 4 bis 6 in der Förderprognose verfügten, zu führenden Auswahlgesprächen auch nicht mehr ohne einen zum Nachteil der Antragsteller drohenden Rechtsverlust oder jedenfalls in Bezug auf die erstrangigen 60 Bewerberinnen und Bewerber und den Antragsteller zu 3. korrigieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018, a.a.O. Rn. 12).

  • VG Berlin, 06.08.2019 - 14 L 191.19

    Vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Sophie-Scholl-Schule -

    Für diese Art von Aufnahmegesprächen gelten nach Auffassung der Kammer grundsätzlich dieselben rechtlichen Anforderungen wie für die im Rahmen vergleichbarer Aufnahmeverfahren nach der Aufnahme VO-SbP durchzuführenden Aufnahmegespräche (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 208.19 -, vom 3. August 2018 - VG 14 L 135.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2018 - OVG 3 S 44.18 -, juris; vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 17. August 2018 - VG 14 L 259.18 -, verschärft durch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris).

    Zwar hat sich die gerichtliche Kontrolle dabei - wie auch sonst in vergleichbaren Prüfungs- und Beurteilungssituationen - auf die Überprüfung zu beschränken, ob bei der Durchführung der Aufnahmegespräche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, von falschen Tatsachen ausgegangen worden ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind oder die Bewertung willkürlich erscheint (vgl. u.a.: VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 14 L 198.18 - und vom 30. August 2016 - VG 14 L 392.16 - ähnlich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018 und vom 26. September 2018, a.a.O., jeweils unter expliziter Bezugnahme auf prüfungsrechtliche Entscheidungen betreffend die Verletzung von Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht kommt hinzu, dass dann, wenn nicht eine einzige Person - wie z.B. der Schulleiter oder die Schulleiterin (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 Aufnahme VO-SbP a.F. sowie Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2018, a.a.O.) - die Aufnahmegespräche führt, sondern mehrere Personen daran beteiligt sind, die Schulleitung die betreffenden Lehrkräfte vorab mit der Gesprächsführung beauftragen (§ 14 Abs. 2 Satz 7 Aufnahme VO-SbP) und ihnen dabei konkrete Vorgaben zur Dauer, zum Verlauf und zum Inhalt der Auswahlgespräche sowie insbesondere auch den anzuwendenden Bewertungsmaßstäben machen muss.

  • VG Berlin, 06.09.2023 - 20 L 142.23
    Im Hinblick auf die bis dahin geltende Rechtslage war das Aufnahmeverfahren am O...-Gymnasium zum Schuljahr 2018/2019 als fehlerhaft bewertet worden, weil die Auswahlgespräche jeweils gemeinsam von dem Schulleiter und der stellvertretenden Schulleiterin geführt worden waren (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 - OVG 3 S 72.18 -, juris Rn. 8).

    Die Hinzuziehung als bloße Hilfsperson würde voraussetzen, dass sich ihre Mitwirkung auf eine reine Hilfeleistung beschränkt und sie dem ihr gegenüber weisungsbefugten Prüfer nach fachlicher Kenntnis und Erfahrung unterlegen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018, a.a.O. Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - BVerwG 7 B 104/89 -, juris Rn. 5 f.).

  • VG Berlin, 30.08.2023 - 20 L 184.23
  • VG Berlin, 05.09.2023 - 20 L 124.23
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2023 - 3 S 88.23

    Weiterführende Schule - besondere pädagogische Prägung - Profilzug Kunst -

  • VG Berlin, 25.08.2023 - 20 L 192.23
  • VG Berlin, 25.08.2023 - 20 L 171.23
  • VG Berlin, 05.09.2023 - 20 L 193.23
  • VG Berlin, 05.09.2023 - 20 L 160.23
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